Satzung Elternverein für krebskranke Kinder Wilhelmshaven-Friesland-Harlingerland e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Elternverein für krebskranke Kinder Wilhelmshaven-Friesland-Harlingerland“ mit Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Jever und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. In den nachfolgenden Bestimmungen wird er kurz Elternverein genannt.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufgaben des Vereins sind:

1. Erfahrungsaustausch zwischen betroffenen Eltern.
2. Angebot von Gesprächen an neu betroffene Eltern und ihre Angehörigen und Hilfestellung, um mit der Situation des erkrankten Kindes besser fertig zu werden.
3. Finanzielle Unterstützung von betroffenen Familien.
4. Beratung und Betreuung von betroffenen Familien.
5. Hilfe der Eltern und Angehörigen bei der Pflege der Kinder, Zusammenarbeit mit den Verbänden, Kliniken, Krankenkassen und sonstigen Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzen.
5a. Unterstützung der Forschung und sonstiger Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzen.
6. Finanzielle Unterstützung und Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen.
7. Unterstützung von Sammelaktionen für krebskranke Kinder und ihre Familien.
8. Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zugunsten der im Elternverein angemeldeten krebskranken Kinder und ihren Familien.

§ 3 Mitgliedschaft

Im Elternverein können betroffene Eltern, bzw. Sorgeberechtigte Mitglied mit Ihren minderjährigen Kindern, ordentliche Mitglieder werden. Selbstbetroffene Jugendliche sowie dazugehörigen Geschwisterkinder können ab dem 18. Geburtstag unabhängig von den Eltern ein ordentliches Mitglied des Vereins werden.
Andere Personen und Vereinigungen, die die Ziele des Vereins unterstützen, werden als Freunde und Förderer des Vereins geführt.
Für die Unterstützung ist es unerheblich, ob jemand Mitglied des Elternvereins ist oder nicht. Der Elternverein kann auch Eltern aufnehmen, deren Kinder an einer krebsähnlichen Krankheit erkrankt sind und für die es keine Selbsthilfegruppe im Bereich gibt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Elternvereins zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat Einspruch beim Vorstand des Elternvereins einlegen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder können unter besonderen Voraussetzungen (auf Antrag) durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Die Mitglieder haben ehrenamtlich die Ziele und Aufgaben des Elternvereins zu unterstützen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich beantragten Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds beschlossen werden. Ausschlussgründe sind unter anderem erhebliche Pflichtverletzungen, schwere Verstöße gegen die Interessen des Elternvereins und Beitragsrückstände.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch die Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten. Das ausgeschiedene Mitglied kann bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Beträge oder gemachter Sachleistungen geltend machen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied wird wie alle anderen Betroffenen entsprechend § 2 dieser Satzung unterstützt. Es kann an den Mitgliederversammlungen und allen Aktivitäten des Elternvereins teilnehmen.

Alle Mitglieder sind gehalten:

a. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Elternvereins zu unterstützen und gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen.
b. keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Elternvereins schaden.

§ 8 Organe des Elternvereins

Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Nur volljährige ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
Nur volljährige Mitglieder sind wählbar. Die Mitgliederversammlung wird von dem (der) Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle einer Verhinderung des (der) Vorsitzenden leitet der (die) stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.
Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Bei mehreren Mitgliedern mit derselben Anschrift wird nur eine Einladung versendet. Anträge für die Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Falls die Mitglieder dies beantragt haben, hat die außerordentliche Sitzung innerhalb von einem Monat stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der ab gegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettelabgabe. Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so ist diesem Verlangen zwingend zu folgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem (der) Vorsitzenden und von dem(der) Schriftführer (in) zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes.
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
e) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
der (die) erste(r) Vorsitzende (r)
der (die) zweite(r) Vorsitzende (r)
der (die) dritte(r) Vorsitzende (r)
der (die) Kassenwart (in)
der (die) Schriftführer (in)
zusätzlich zum Vorstand können Beisitzer berufen werden. Sie nehmen nach Bedarf an den Vorstandssitzungen ohne Stimmberechtigung teil.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Elternverein gerichtlich und außergerichtlich. Der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis und sind gleichberechtigt.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheit erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der übrige Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
b) Regelung der Aufgaben bzw. Aufgabenverteilung nach § 2.
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
f) Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes.

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem (der) Vorsitzenden geleitet. Ist der/die Vorsitzende verhindert, leitet der/die zweite Vorsitzende die Sitzungen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

§ 12 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von Dreiviertel dies beantragt.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften des § 9 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder oder ihren Vertretern beschlossen werden.
Bei Auflösung des Elternvereins und bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe – Aktion für krebskranke Kinder e.V. (Dachverband) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf.

§ 13 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.